Aufgrund der derzeitigen Situation in der Ukraine haben die deutschen Behörden besondere Regelungen für die Einreise nach Deutschland von Ukrainerinnen und Ukrainern, sowie anderen Personen aus der Ukraine erlassen. Die aktuellen Einreisebestimmungen sind wie folgt.

Welche Personen aus der Ukraine dürfen nach Deutschland einreisen?

  • Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten.
  • Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass können visumfrei nach Deutschland einreisen. Auch ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass können jedoch derzeit visumfrei nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Dies gilt auch dann, wenn sie sich am 24.02.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber am 24.02.2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten.
  • Dasselbe gilt für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und für Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
  • Auch Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten.
  • Drittstaatsangehörigen, die auf Grundlage eines ukrainischen Aufenthaltstitels in der Ukraine wohnhaft sind und deren Familienangehörige die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, die sich aber am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben, wird die Kontaktaufnahme mit der Visastelle im Einzelfall empfohlen

Wer bekommt in Deutschland die Möglichkeit für einen zwei Jahre lang gültigen Aufenthaltstitel?

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und ihre engsten Familienangehörigen;
  2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und ihre engsten Familienangehörigen;
  3. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren; und
  4. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Der Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz kann nach der Einreise nach Deutschland bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragt werden.

Quelle und mehr Informationen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/UKR

Letzte Aktualisierung dieses Beitrags: 27.07.24

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